Satzung

§1 1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Helvesiek von 1919 e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Helvesiek.
  2. Der Verein ist mit dem Deutschen Schützenbund durch den Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. in Hannover verbunden.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 170082 eingetragen.
     
§2 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schiesssports, Nachwuchsförderung, Durchführung von Schießsportveranstaltungen und Veranstaltungen zur Erhaltung alten Brauchtums.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
§3 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Kommandeur, Schießsportleiter, Damenleiterin und Jugendwart. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Um den Vorstand jederzeit funktionsfähig zu erhalten, wird der Wahlrhythmus wie folgt festgelegt: Gruppe A: Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretender Schatzmeister, stellvertretende Damenleiterin, Jugendwart, stellvertretender Kommandeur, Schießsportleiter, Fahnenoffizier. Gruppe B: stellvertretender Vorsitzender, stellvertretender Schriftführer, Schatzmeister, Damenleiterin, stellvertretender Jugendwart, Kommandeur, 2. stellvertretender Kommandeur, stellvertretender Schießsportleiter, stellvertretender Fahnenoffizier. Zwischen den Wahlen der Gruppe A und B ist ein Abstand von 2 (zwei) Jahren einzuhalten.
  2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen des Vereins ein und leitet sie.
  3. Der Schatzmeister hat für die ordnungsmäßige Kassenführung Sorge zu tragen, Beiträge zu kassieren und während der Generalversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung, die Abwicklung des Schriftverkehrs und der laufenden geschäftlichen Angelegenheiten.
     
§4 1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentlichen Mitglieder können für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
  3. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Pflichtbeitrages befreit.
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
  6. Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  7. Die Antragstellung auf Mitgliedschaft kann bei dem Vorstand zu jeder Zeit eingereicht werden.
  8. Der Vorstand kann Mitgliedern wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen, schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, sowie groben unsportlichen Verhaltens aus dem Verein ausschließen.
     
§5   Die Höhe des jährlichen Beitrages und einmaligen Eintrittgeldes wird von der Generalversammlung festgesetzt. Die Generalversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen beschließen. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
     
§6   Alljährlich ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Versammlungen sind auch dann einzuberufen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dem Vorstand vorliegt. Zur Versammlung wird durch Umlaufzettel eingeladen. Bei Beschlussfassungen in den Versammlungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die während der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
     
§7   Der Verein kann von seinen Mitgliedern und Gästen für die bei Betreten und Benutzen seiner Anlagen oder bei Veranstaltungen etwa eintretender Unfällen und Schäden nur insoweit haftbar gemacht werden, soweit diese Schäden durch eine Haftpflichtver- sicherung bzw. durch die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. abgedeckt sind.
     
§8   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine 75%ige Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Helvesiek zufließen mit der Auflage, es für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
     
§9   Das Geschäftsjahr des Schützenvereins Helvesiek von 1919 e.V. ist das jeweilige Kalenderjahr.
     

 

Die vorstehenden Paragraphen 1 bis 9 wurden in der Versammlung vom 19. April 1980 angenommen. Außerdem wurde die Satzungsänderung des § 3 Ziffer 1, dass die Damenleiterin und der Jugendwart zukünftig dem geschäftsführenden Vorstand angehören, am 7. Februar 1998 beschlossen. In der Versammlung am 01. Februar 2013 wurde die Satzungsänderung zu § 3 Ziffer 1, dass der Wahlrhythmus des Vorstandes verändert wird, beschlossen.

Helvesiek, 05.02.2016

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